Donnerstag, 3. Januar 2013

Der neue Beitragsservice löst die GEZ ab - Was ändert sich für die Gemeindepsychiatrie

Die Gebühreneinzugszentrale ist nicht mehr und es wird ihr und ihrem Gebaren gegenüber vielen KlientInnen wahrscheinlich niemand eine Träne nachweinen.
Interessieren sollen hier vor allem die Änderungen für KlientInnen und Einrichtungen der Gemeindepsychiatrie.

Neue Fristen zur Befreiung
Die für KlientInnen wohl wichtigste Neuerung ist die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Monaten auch rückwirkend befreien zu lassen. Für Verwirrung führt hier aber bereits wieder eine Einschränkung, deren Sinn sich mir noch nicht ganz erschlossen hat: "Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung". Gemeint ist hier wohl, dass die Frist von zwei Monaten ab Leistungsberechtigung gilt und nicht erst dann beginnt, wenn der Bewilligungbescheid an den Klienten rausgeht. Wird die Frist versäumt, kann man erst (wie auch schon in der Vergangenheit im Folgemonat des Befreiungsantrags befreit werden.

Wohngemeinschaften
Die Beitrags-Befreiung eines eines einzelnen Bewohners in einer Wohngemeinschaft führt nicht dazu, dass diese Wohnung insgesamt von der Beitragspflicht befreit ist, es sei denn, es handelt sich um eine Ehe oder um eingetragene Lebenspartner. Wer den Beitrag in einer WG zahlt, müssen die (volljährigen) BewohnerInnen untereinander klären.

Härtefallregelung
Wenn kein Anspruch auf Sozialleistungen bzw. ALG II aufgrund zu hohen Einkommens besteht, aber  die Bedarfsgrenze um weniger als die 17,98 Euro überschritten wird, kann eine Befreiung im Rahmen der Härtefallregelung beantragt werden. Dem Antrag muss dann ein Ablehnungsbescheid der entsprechenden Behörde (z.B. Jobcenter beigelegt werden.

Original oder Kopie
Glücklicherweise stellen  z.B. die Jobcenter mittlerweile Bescheinigungen über den Leistungsbezug (Drittbescheinigung) aus. Liegt diese nicht vor, verlangt die ehemalige GEZ weiterhin entweder das Original oder eine beglaubigte (!) Kopie des Bewilligungsbescheids. Die Behörde entblödet sich also nicht, hier den BügerInnen zu unterstellen, dass sie Bewilligungsbescheinigungen fälschen könnten. Wird das Original mitgeschickt, so sollte dies mit "Original – bitte zurücksenden" gekennzeischnet werden.

Befreiung bzw. verringerter Beitragssatz von Menschen mit Behinderung
Hier gegen laufen bereits die Sozialverbände Sturm (siehe z.B. der WAZ-Beitrag
Die Einzelheiten stehen im Merkblatt für Menschen mit Behinderung.

Offizielle Seite: http://www.rundfunkbeitrag.de/

Einrichtungen des Gemeinwohls
Hier gibt Verbesserungen. Für gemeinnützige Einrichtung wird der zu entrichtende Betrag pro Betriebsstätte auf 17,98 Euro gedeckelt. Bis zu acht Beschäftigte pro Betriebsstätte werden 5,99 Euro fällig. Dabei werden Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren nicht mitgerechnet. Betriebsstätte wird folgendermaßen definiert: " Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an."

Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
  1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
  2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
  3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
 Offizielle Seite (Infos für Einrichtungen des Gemeinwohls):
http://www.rundfunkbeitrag.de/einrichtungen-des-gemeinwohls/





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